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Das Angebot der Internetnutzung über WLAN oder LAN in einem Hotel oder einer Klinik unterliegt grundsätzlich dem Telekommunikationsgesetz (TKG), auch wenn es ausschließlich auf die Nutzung durch Gäste beschränkt ist. Bietet der Betreiber des Hotels / der Klinik seinen Gästen Internetnutzung an, ist er als Diensteanbieter i.S.v. § 3 Nr. 6 b) TKG anzusehen, da er an der Erbringung von Telekommunikationsdiensten mitwirkt.
Im Hinblick auf die Berechtigung oder Verpflichtung zur Datenspeicherung gilt Folgendes:
Was die Speicherung von Verkehrsdaten betrifft, ist diese - abhängig von der Vertragsgestaltung - gem. § 97 Abs. 1 TKG nur zulässig, soweit es für die Abrechnung der Dienstleistung gegenüber dem Kunden erforderlich ist. Die Frage einer Verpflichtung zur Speicherung von Verkehrsdaten stellt sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 02. März 2010, bei dem die §§ 113a und 113b TKG zur Vorratsdatenspeicherung für nichtig erklärt wurden, nicht mehr.
Was die Speicherung von Bestandsdaten betrifft, verpflichtet § 111 TKG gemäß Absatz 1 denjenigen zur Speicherung bestimmter Bestandsdaten, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt. Die im Regelfall in Hotels bzw. in Kliniken praktizierte Verfahrensweise, bei der Benutzernamen oder Passwörter an die Nutzer vergeben werden, stellt aber eine Art Zugangsberechtigung dar und erfüllt nicht die Qualität einer Anschlusskennung. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Speicherung der in § 111 Abs. 1 TKG genannten Bestandsdaten.
Allerdings kann z.B. der Betreiber des Hotels in seiner Funktion als Gastwirt im gesetzlich zulässigen Rahmen die persönlichen Daten seiner Gäste speichern. Soweit es im Rahmen des Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erforderlich ist, kann er nach § 95 Abs. 1 Satz 1 TKG auch Bestandsdaten erheben und verwenden. Dies ist nicht jedes abstrakt denkbare Bestandsdatum, sondern sind nur solche Bestandsdaten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste konkret erforderlich sind. Ob ihre Speicherung im oben beschriebenen Sinne erforderlich ist, ist abhängig von der technischen Ausgestaltung und letztlich eine Frage des Einzelfalls. Im Rahmen einer nach diesen Kriterien zulässigen Speicherung von Bestandsdaten kann der Betreiber des Hotels gegebenenfalls später auch nachweisen, wem zu welchem Zeitpunkt der Internetzugang zur Verfügung gestellt worden war.
Zu beachten ist auch, dass vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des BGH, der entschieden hat, dass Privatpersonen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird, ein WLAN nicht völlig ungesichert betrieben werden sollte.
Nähere Informationen zu Sicherungsmaßnahmen für den Betrieb eines WLAN finden Sie auf der homepage des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
Trifft der Betreiber des Hotels / der Klinik die entsprechenden technischen Vorkehrungen, ist er auch nicht verantwortlich für den Abruf z.B. von kostenpflichtigen Seiten durch seine Gäste, da er persönlich keine entsprechende vertragliche Verpflichtung eingegangen ist.
HINWEIS:
Im folgenden Link möchten wir Sie auf die Meldepflicht von öffentlich zur Verfügung stehenden Kommunikationsdiensten hinweisen:
Informationen zur Anzeigepflicht der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
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